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Allgemeine geschäftsbedingungen für den verkauf von flugzeugtreibstoff

1   Anwendung

 

1.1  

Sofern der Verkäufer und der Käufer (oder verbundene Unternehmen einer der Parteien) keinen gültigen Rahmenvertrag über die Lieferung von Treibstoff oder einen anderen anwendbaren schriftlichen und unterzeichneten Rahmenvertrag über die Lieferung von Treibstoff abgeschlossen haben, gelten diese Bedingungen für den Verkauf von Treibstoff durch den Verkäufer an den Käufer unter Ausschluss aller anderen Bedingungen und Konditionen, auf die der Käufer durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder im Verlauf des Geschäftsverkehrs, sei es bei Verhandlungen oder in irgendeinem Stadium des Geschäftsverkehrs zwischen den Parteien, Bezug nimmt, die er impliziert, anbietet oder auf die er sich beruft, einschließlich aller standardmäßigen, gedruckten oder sonstigen vom Käufer gestellten Bedingungen.

 

1.2 

Jede Änderung dieser Bedingungen (einschließlich der zwischen den Parteien vereinbarten besonderen Bedingungen) ist unwirksam, es sei denn, sie wurde vom Verkäufer schriftlich akzeptiert.

 

1.3 

Für alle Großmengenlieferungen und/oder Fass-/Tonnenlieferungen gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Anhang aufgeführten Bedingungen, und im Falle eines Widerspruchs zwischen den genannten Bedingungen für eine solche Lieferung gilt die folgende Rangfolge (1) der Anhang hat Vorrang vor 2) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (mit Ausnahme des Anhangs).

 

 

2 Begriffsbestimmungen

 

2.1           

Die folgenden Begriffe haben die nachstehend angegebene Bedeutung, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:

 

„Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jedes Unternehmen, das vom Verkäufer kontrolliert wird, das den Verkäufer kontrolliert oder von demselben Unternehmen kontrolliert wird, das den Verkäufer kontrolliert, wobei für diese Zwecke der Begriff „Kontrolle“ eine direkte oder indirekte Eigentümerschaft von 50% oder mehr der ausgegebenen stimmberechtigten Aktien oder Anteile oder ein Stimmrecht bei der Ernennung von Direktoren oder anderen leitenden Instanzen des betreffenden Unternehmens bezeichnet;

 

„Käufer“ bezeichnet die Person, die den Treibstoff vom Verkäufer erwirbt;


„Anspruch“ bezeichnet Ansprüche, Forderungen, Rechtsstreitigkeiten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Kosten;


„Lieferschein“ bezeichnet ein in schriftlicher oder elektronischer Form erstelltes Dokument, in dem das Lieferdatum, die Uhrzeit, die Produktbezeichnung, die Zählerstände und die gelieferte Menge in Kilogramm, Litern, Gallonen oder Fässern sowie die Registriernummer des Flugzeugs, die Flugnummer und der Flugzeugtyp genau und eindeutig angegeben sind;


„Treibstoff“ bezeichnet, je nach Kontext, Flugturbinenkraftstoff und/oder Flugbenzin, jeweils in Übereinstimmung mit der entsprechenden (Qualitäts-)Spezifikation gemäß Ziffer 4.1 dieser Bedingungen;


„Grobe Fahrlässigkeit“ bezeichnet jede Handlung oder Unterlassung, die eine deutliche und eklatante Abweichung vom Verhalten einer vernünftig handelnden Person darstellt;


„Into-Plane Services“ bezeichnet die Dienstleistung der physischen Verbringung von Treibstoff in das Flugzeug des Käufers;


„Rechnung“ bezeichnet die vom Verkäufer an den Käufer ausgestellte Rechnung oder Quittung für die Lieferung des Treibstoffs;

 

„Verkäufer“ bezeichnet das bp-Unternehmen, das den Treibstoff gemäß den vorliegenden Bedingungen liefert;


„Vorsätzliches Fehlverhalten“ bezeichnet vorsätzliche Handlungen, vorsätzliche Unterlassungen, mutwilliges oder rücksichtsloses Verhalten, das eine bewusste Missachtung der schädlichen, vernünftigerweise vorhersehbaren und vermeidbaren Folgen darstellt.

 

3 Preis und zahlung

 

3.1         

Der Preis für die Lieferung des Treibstoffs ist der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Preis.

 

3.2 

Der Preis versteht sich zuzüglich etwaiger Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben, die von nationalen, lokalen oder Flughafenbehörden erhoben werden und die auf der Rechnung als gesonderte Posten zu Lasten des Käufers ausgewiesen sind.

 

3.3

Sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist die Zahlung des Preises und etwaiger Steuern, Gebühren oder sonstiger im Rahmen dieser Bedingungen zu zahlender Abgaben vom Käufer per Kredit-/Debitkarte oder Banküberweisung gegen Rechnung zum Zeitpunkt der Bestellung des Treibstoffs beim Verkäufer zu leisten.

 

3.4

Zur ordnungsgemäßen Erhebung von Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben verpflichtet sich der Käufer, gemäß den geltenden Steuer- oder anderen Gesetzen die korrekte Einstufung des Fluges anzugeben: (a) gewerblich oder privat (b) international oder national. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dem Verkäufer Unterlagen vorzulegen, die die korrekte Einstufung des Fluges im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Steuer- und sonstigen Gesetze belegen. Alle Steuern, Bußgelder, Kosten, Vertragsstrafen, Verluste und/oder Zinsen, die dem Verkäufer aufgrund von Handlungen und/oder Unterlassungen des Käufers (und/oder seiner Mitarbeiter/Vertreter) entstehen, werden auf das Konto des Käufers verbucht, wobei der Verkäufer dem Käufer eine Rechnung stellt, und der Käufer hält den Verkäufer für alle derartigen Steuern, Bußgelder, Kosten, Geldstrafen, Verluste und/oder Zinsen schadlos und entschädigt ihn dafür.

 

4  Qualität

 

4.1           

Der Verkäufer garantiert, dass der gelieferte Treibstoff einer der nachstehend aufgeführten relevanten Spezifikationen entspricht:

 

(a) Flugturbinenkraftstoff

ASTM D 1655 – Klassen Jet A und Jet A-1; Defence Standard 91-091 Jet A-1; Aviation Fuel Quality Requirements for Jointly Operated Systems (Checkliste – aktuellste Fassung). AFQRJOS für Jet A-1 erfüllt die meisten Anforderungen von ASTM D 1655 & Defence Standard 91-091 (JIG loc CGSB-3.23 – Klasse Jet A und Jet A-1; GOST R 52050 – Klasse GOST 10227 – Klasse TS-1 und RT, GB 6537 – Klasse Nr. 3 Jet Fuel, Klasse Jet A-1, DCSEA 134 – Klasse Jet A-1, MIL-DTL-83133F – Klasse und F-34, MIL-DTL-5624U – Klasse JP-5; Verteidigungsstandard 91-87 – Klasse F-34

 

(b) Flugbenzin 

Defence Standard 91-90 (aktuellste Fassung) für die Klassen 80/87, 100/130 und ASTM D910 (aktuellste Fassung) für die Klassen 80, 91, 100, 100LL.

 

4.2           

Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bestehen keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der zufriedenstellenden Qualität, der Marktgängigkeit, der Eignung des Treibstoffs für einen bestimmten Zweck oder dessen Nichteignung.

 

 

5 Auswahl der treibstoffsorte

 

5.1           

Der Käufer ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, die korrekte Treibstoffsorte für sein Flugzeug zu bestellen oder auszuwählen, einschließlich, zur Vermeidung von Zweifeln und ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, wenn der Käufer Selbstbedienungsabgabevorrichtungen oder andere Anlagen zur Treibstoffabgabe verwendet.

 

5.2           

Soweit gesetzlich zulässig ist jede Haftung des Verkäufers für die Wahl der korrekten Kraftstoffart durch den Käufer ausgeschlossen, wobei der Verkäufer keinerlei Zusicherungen darüber abgibt, welche Treibstoffsorte für das Flugzeug des Käufers geeignet ist. 

 

5.3           

Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen wegen des Verlusts oder der Schädigung von Eigentum oder der Umwelt oder wegen des Todes oder der Verletzung von Personen frei, die sich aus der Wahl der Kraftstoffart durch den Käufer ergeben oder damit zusammenhängen.

 

 

6  Lieferung

 

6.1           

Sofern der Käufer die Lieferung von Treibstoff zusammen mit Into-Plane Services verlangt hat, gelten die folgenden Bestimmungen:

 

6.1.1               

Das Eigentum und die Gefahr des Verlustes des Treibstoffs gehen zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung des Flugzeugs des Käufers passiert. 

 

6.1.2               

Die Lieferungen müssen allen geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den von der Flughafenverwaltung festgelegten Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus muss der Verkäufer, sofern nicht anderweitig vereinbart, die Vorschriften für Treibstoff und Qualitätskontrolle von Air bp (Air bp Regulations Fuel and Quality Control – GEN 550) oder ein gleichwertiges international anerkanntes Qualitätskontroll- und Betriebsverfahren anwenden.

 

6.1.3               

Der Käufer erkennt an, dass Lieferungen an andere im Rahmen regelmäßiger und planmäßiger Flüge ankommende Flugzeuge sowie an andere im Rahmen unregelmäßiger und außerplanmäßiger Flüge vor dem Flugzeuge des Käufers ankommende Flugzeuge Vorrang vor Lieferungen an das Flugzeug des Käufers haben können.

 

6.1.4               

Der Verkäufer stellt einen Lieferschein zur Verfügung, der vom Käufer oder einem Vertreter des Käufers (z. B. dem Piloten oder Flugingenieur) zu unterzeichnen ist. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Käufer die im Lieferschein angegebene Treibstoffmenge gemäß diesen Bedingungen erhalten und angenommen hat, auch wenn er oder sein Vertreter den Lieferschein nicht unterzeichnen.

 

6.1.5               

Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Bedienung aller entsprechenden Schalter, Ventile und voreingestellten Mengenmessvorrichtungen für die Flugzeugbetankung. Sofern der Käufer den Verkäufer auffordert, Schalter, Ventile und/oder voreingestellte Mengenmessvorrichtungen für die Flugzeugbetankung zu bedienen, gilt Folgendes:

(a) Der Käufer ist allein verantwortlich für die Überwachung der Betankung und die Eintragung der Menge und Verteilung des in das Flugzeug gelieferten Treibstoffs in das Betankungsprotokoll des Flugzeugs; und

(b) Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich des Verlusts oder der Schädigung von Eigentum oder der Umwelt frei, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers bei der Erbringung der geforderten Dienstleistungen ergeben.

 

6.1.6              

Sofern der Käufer die Lieferung von Treibstoff verlangt, während sich Passagiere oder andere Personen an Bord des Flugzeugs des Käufers befinden oder ein- oder aussteigen, gilt Folgendes:

(a) Der Käufer allein dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der örtlichen Flughafenvorschriften in Bezug auf eine solche Lieferung eingehalten werden, dass die Mitarbeiter des Käufers angemessene Anweisungen für die Sicherheit der genannten Personen während einer solchen Lieferung erteilen und dass diese Anweisungen von den Mitarbeitern des Käufers und den genannten Personen strikt befolgt werden; und

(b) Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich des Verlusts oder der Schädigung von Eigentum oder der Umwelt frei, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers bei der Erbringung der geforderten Dienstleistungen ergeben.

 

6.2           

Sofern der Käufer eigene Vorkehrungen für die Lieferung von Treibstoff in die Tragfläche des Flugzeugs des Käufers getroffen hat, einschließlich der Verwendung von Selbstbedienungsabgabevorrichtungen, gelten die folgenden Bestimmungen:

 

6.2.1               

Der Übergang von Eigentum und Gefahr des zufälligen Untergang des Treibstoffs auf den Käufer erfolgen zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung des aufnehmenden Flugzeugs passiert, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung der Abnahmevorrichtung des Käufers oder des Vertreters des Käufers passiert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, oder, im Falle von Selbstbedienungskunden, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Treibstoff den Stutzen der Abgabevorrichtung passiert.

 

6.2.2               

Der Verkäufer haftet nicht für etwaige Probleme oder Beeinträchtigungen (z. B. Verspätungen, Fehlmengen oder Verunreinigungen), die dem Käufer oder dessen Vertreter im Zusammenhang mit solchen Transferregelungen zuzuschreiben sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich des Verlusts oder der Schädigung von Eigentum oder der Umwelt frei, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seines Vertreters beim Transfer von Treibstoff vom Übergabepunkt zum Flugzeug des Käufers verursacht werden.

 

6.3           

Die Messungen des Verkäufers werden als Anscheinsbeweis für die gelieferten Treibstoffmengen akzeptiert, es sei denn, der Käufer erhebt gemäß Ziffer 8 eine Mängelrüge. 

 

 

7  Enttankung

 

7.1           

Der Käufer kann eine Enttankung des Flugzeugs des Käufers verlangen und der Verkäufer kann dem zustimmen. Der so aus dem Flugzeug des Käufers entfernte Treibstoff wird entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien und auf alleinige Kosten des Käufers entsorgt oder gelagert. Der Verkäufer kann für diese Dienstleistungen eine zusätzliche Gebühr verlangen.

 

7.2           

Verlangt der Käufer, dass Treibstoff aus dem Flugzeug des Käufers entfernt wird, während sich Passagiere oder andere Personen an Bord des Flugzeugs des Käufers befinden oder ein- oder aussteigen, so stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich des Verlusts oder der Schädigung von Eigentum oder der Umwelt frei, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers bei der Erbringung der geforderten Dienstleistungen ergeben. 

 

7.3           

Ist eine Enttankung des Flugzeugs des Käufers aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit des Verkäufers erforderlich (z. B. Lieferung von nicht spezifikationskonformem Treibstoff oder Lieferung einer höheren als der vereinbarten Menge), wird der Verkäufer das Flugzeug des Käufers auf Wunsch des Käufers und auf eigene Kosten enttanken.

 

 

8 Mängelrügen, ansprüche

 

8.1           

Mängelrügen wegen Minderlieferung, Qualitätsmängeln oder sonstigen Mängeln sind dem Verkäufer unverzüglich nach der Lieferung oder, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, der vom Käufer bei der ordnungsgemäßen Untersuchung des gelieferten Treibstoffs nicht entdeckt werden konnte, unverzüglich nach der Entdeckung dieses Mangels mitzuteilen und innerhalb von 15 Tagen nach der Lieferung oder der Entdeckung dieses Mangels schriftlich geltend zu machen. 

 

8.2          

Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb der 15-tägigen Frist, gilt dies als Verzicht des Käufers auf sein Recht, Ansprüche geltend zu machen. Ein Verzicht auf das Recht, Ansprüche geltend zu machen, wird in keinem Fall durch eine Unterschrift oder eine andere Erklärung auf dem Lieferschein erklärt oder impliziert, unabhängig davon, ob der Lieferschein Bedingungen enthält, die einen solchen Verzicht implizieren oder nicht.

 

8.3          

Diese Ziffer 8 findet keine Anwendung, wenn der Käufer kein Unternehmer oder Kaufmann im Sinne der auf diesen Vertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ist.

 

 

9 Höhere gewalt

 

 

Das Unvermögen oder die Unterlassung einer der Parteien, eine ihrer Verpflichtungen zu erfüllen oder einzuhalten, begründet keinen Anspruch gegen die betreffende Partei, wenn das Unvermögen oder die Unterlassung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 9 ist jede Ursache, die sich der Kontrolle der Parteien entzieht, unabhängig davon, ob die betreffende Partei sie vorhersehen konnte oder nicht, einschließlich solcher Ursachen wie (ohne Einschränkung) Arbeitskämpfe, Streiks, Eingriffe der Regierung, die Reaktion der Partei auf Forderungen einer staatlichen Einrichtung oder einer Person, die vorgibt, in diesem Sinne zu handeln, Produktions-, Versorgungs- oder Lieferausfälle außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers, Cybervorfälle außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers, Terrorismus, Kriege, innere Unruhen, Entführungen, Brände, Überschwemmungen, Unfälle, Pandemien oder Epidemien, Unwetter oder jede Art von Naturkatastrophen.

 

 

10 Haftung und freistellung

 

10.1         

Sofern nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen vorgesehen, können keine Ansprüche aufgrund von indirekten oder Folgeschäden, Strafschadensersatz, besonderen Schäden, entgangenen Gewinnen oder Einkünften geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Möglichkeit solcher Schäden vorhergesehen wurde oder vorhersehbar war und ungeachtet etwaiger rechtlicher Bestimmungen oder Billigkeitstheorie, auf der der Anspruch beruht.

 

10.2         

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Bedingungen gelten keine Ausschlüsse oder Beschränkungen

10.2.1     im Falle von Arglist oder bewusster Täuschung;

10.2.2    im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

10.2.3    für Ansprüche, die sich aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einer Partei, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen ergeben;

10.2.4    für Ansprüche, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) durch eine Partei ergeben. In diesem Fall ist die Haftung der Partei auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, der als typisch für die jeweilige Art des Vertrags gilt.

 

10.3         

Vorbehaltlich Ziffer 10.2 ist die Haftung des Verkäufers bei Lieferungen, bei denen der Verkäufer keine Into-Plane Services erbringt, für Ansprüche, die sich aus der Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Verpflichtungen ergeben, allein auf die unverzügliche Erstattung des Preises der betroffenen Lieferung oder, nach Wahl des Verkäufers, den Ersatz des betreffenden Treibstoffs ohne zusätzliche Kosten für den Käufer beschränkt.

 

10.4         

Sofern der Käufer den Verkäufer mit der Erbringung von Into-Plane Services beauftragt, ist jegliche Haftung des Verkäufers für Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, die sich aus der Verunreinigung des vom Verkäufer gelieferten Treibstoffs ergeben, wenn die Verunreinigung durch Folgendes verursacht wird:

 

10.4.1             

Verunreinigungen im Flugzeug des Käufers, die bereits vor dem Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren; oder 

 

10.4.2             

bei Betankung über die Tragflächen Verunreinigungen, die während der Lieferung des Treibstoffs durch den Verkäufer aus der Umgebung außerhalb der Betankungsanlage in das Flugzeug des Käufers gelangen (z. B. das Eindringen von Staub oder Wasser bei Lieferung während eines Sandsturms bzw. bei Regen), es sei denn, sie werden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Verkäufers verursacht.

 

10.5         

Der Verkäufer haftet nicht im Rahmen der in Ziffer 4.1 genannten Gewährleistungen, und die in dieser Ziffer 10 genannten Rechtsmittel gelten als vom Käufer abbedungen und der Verkäufer haftet nicht für einen Verstoß, es sei denn, der Käufer:

 

10.5.1             

lagert, verlädt, verwendet und erhält den Treibstoff ordnungsgemäß;

 

10.5.2             

verändert den Treibstoff nicht in irgendeiner Weise, außer gemäß den angemessenen schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung des Verkäufers;

 

10.5.3             

verwendet den Treibstoff nicht in irgendeiner Weise im Widerspruch zu seiner vorgesehenen Verwendung oder im Widerspruch zu den angemessenen schriftlichen Anweisungen des Verkäufers;

 

10.5.4             

setzt den Treibstoff keiner Art von Missbrauch oder schädlicher Einwirkung aus;

 

10.5.5             

verfälscht, vermischt oder vermengt den Treibstoff nicht mit anderen Produkten (mit Ausnahme von Kerosin derselben Spezifikation), Zusatzstoffen, Materialien oder Substanzen, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des Verkäufers einzuholen;

 

10.5.6             

erhebt wirksam und rechtzeitig eine Mängelrüge gemäß Ziffer 8; und

 

10.5.7             

gibt dem Verkäufer uneingeschränkt Gelegenheit, den Treibstoff zu inspizieren, zu messen und zu testen, einschließlich der rechtzeitigen Bereitstellung einer Rückstellprobe (mindestens eine US-Gallone) von jedem betroffenen Treibstoff.

 

 

11  Gesundheit, sicherheit und umwelt 

 

11.1         

Der Käufer ist verpflichtet, Folgendes einzuhalten:

 

11.1.1             

alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Behördenempfehlungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz, die an dem Ort gelten, an dem der Käufer den gemäß diesen Bedingungen gelieferten Treibstoff entgegennimmt; und

 

11.1.2             

alle geltenden Vorschriften und Bestimmungen des Flughafens und alle geltenden Gesundheits- und Sicherheitsstandards des Verkäufers, einschließlich (ohne Einschränkung) in Bezug auf das sichere Führen und Nutzen von Fahrzeugen. Während des gesamten Betankungsvorgangs muss ein ungehinderter Fluchtweg für die Tankfahrzeuge freigehalten werden.

 

11.2         

Der Verkäufer haftet nicht für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die sich aus den Gefahren ergeben, die mit der Art des von ihm gelieferten Treibstoffs verbunden sind.

 

11.3         

Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern hinsichtlich aller Sicherheitsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Käufer sicherzustellen, dass:

 

11.3.1             

jegliche Sorgfalt und alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen oder Eigentum einer Gefahr im Zusammenhang mit der Lieferung und Entgegennahme von Treibstoff im Rahmen dieses Vertrags ausgesetzt werden;

 

11.3.2             

in der Nähe der Lieferung oder Entnahme von Treibstoff keine Wartungsarbeiten durchgeführt oder Geräte betrieben werden, die eine Zündquelle darstellen könnten; und

 

11.3.3             

das Flugzeug des Käufers, wenn es über die Tragflächen betankt werden muss, entsprechende Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Kraftstoffart aufweist.  

 

11.4         

Sofern der Käufer in irgendeiner Hinsicht die vorstehend genannten Anforderungen nicht erfüllt oder der Verkäufer nach vernünftigem Ermessen davon ausgeht, dass ein wesentliches Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltproblem vorliegt, das die Zurückhaltung der Treibstofflieferung rechtfertigt, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Lieferung oder Entnahme beenden oder aussetzen, wobei die Ausübung oder das Unterlassen der Ausübung dieses Ermessens die sonstigen Rechte des Verkäufers nicht berührt.

 

 

12 Personenbezogene daten

 

Der Verkäufer verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Käufers in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu schützen und zu verarbeiten.

 

 

13  Bekämpfung von korruption und handelsbeschränkungen

 

13.1         

Der Käufer erklärt, garantiert und verpflichtet sich im Zusammenhang mit diesen Bedingungen wie folgt:

 

13.1.1             

Er hat die anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, insbesondere die Gesetze des Vereinigten Königreichs (z. B. den Bribery Act 2010) und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika (z. B. den Foreign Corrupt Practices Act von 1977) sowie alle Nachfolgegesetze eingehalten und wird dies auch weiterhin tun.

 

13.1.2             

Er und seine jeweiligen Eigentümer, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer haben und werden keiner Person (einschließlich Amtsträgern und Privatpersonen) direkt oder indirekt irgendetwas von Wert (monetär oder nicht monetär, ohne Einschränkung) anbieten, gewähren, versprechen, zur Gewährung genehmigen, erbitten, annehmen oder sich zur Annahme bereit erklären, um einen unzulässigen Vorteil zu erlangen, diese zu beeinflussen, zu verleiten oder zu belohnen. 

 

13.1.3             

Soweit ihm bekannt ist, hat kein Amtsträger ein persönliches direktes oder indirektes Interesse am Kauf von Treibstoff im Rahmen dieser Bedingungen.

 

13.1.4            

Er hat den U.K. Criminal Finances Act von 2017 eingehalten und wird dies auch weiterhin tun. 

 

13.1.5             

Er ist keine eingeschränkte Partei und verkauft nicht an eine solche weiter.

 

13.1.6             

Er hat die Handelsbeschränkungen eingehalten und wird dies auch weiterhin tun.

 

13.1.7             

Er verfügt über Strategien und Verfahren, die die Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie der Handelsbeschränkungen gewährleisten sollen, und wird diese aufrechterhalten, einschließlich einer Sorgfaltsprüfung, um sicherzustellen, dass die Endverwendung und/oder der Endverbraucher des Treibstoffs nicht durch Handelsbeschränkungen verboten ist. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, muss der Käufer, wenn er nicht selbst der Endverbraucher des Treibstoffs ist, dem Verkäufer vor jeder Lieferung von Treibstoff in das Flugzeug des Käufers aus behördlichen, rechtlichen und/oder steuerlichen Gründen die erforderlichen Informationen über die Endverwendung und/oder den Endverbraucher des Treibstoffs zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bestätigung, dass keine Handelsbeschränkungen verletzt werden.

 

13.2         

Keine Partei ist verpflichtet, einer ihrer Verpflichtungen nachzukommen, wenn:

 

13.2.1             

diese Erfüllung gegen Handelsgesetze verstößt oder mit diesen unvereinbar ist oder nachteilige Maßnahmen gegen die betreffende Partei oder eines ihrer verbundenen Unternehmen zur Folge hat oder haben könnte; oder

 

13.2.2             

diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, ohne dass direkt oder indirekt von einer Partei oder einem verbundenen Unternehmen oder deren einzelnen Mitarbeitern Maßnahmen verlangt werden, die gegen Handelsbeschränkungen verstoßen oder mit diesen unvereinbar sind oder nachteilige Maßnahmen gegen eine solche Person oder Einrichtung zur Folge haben oder haben könnten.  

 

13.3         

Für die Zwecke dieser Ziffer 13: 

 

13.3.1             

Der Begriff „Amtsträger“ umfasst (a) Minister, Beamte, Direktoren, Angestellte oder andere Funktionsträger oder Personen, die in amtlicher, gesetzgebender, verwaltungsmäßiger, gerichtlicher oder repräsentativer Eigenschaft im Namen einer Regierung oder eines Ministeriums, einer Behörde oder eines Organs derselben handeln, und/oder Unternehmen, die sich im Besitz der Regierung befinden oder von ihr kontrolliert werden, einschließlich Unternehmen, an denen die Regierung zu mehr als dreißig Prozent beteiligt ist, und/oder öffentliche internationale Organisationen; (b) jegliche politische Partei, Parteifunktionäre oder Kandidaten für ein politisches Amt; (c) jedes Mitglied einer königlichen oder herrschenden Familie und (d) jedes enge Familienmitglied (Ehepartner, Elternteil, Kind, Geschwister) einer der vorgenannten Personen. Zur Vermeidung von Zweifeln schließt der Begriff „Amtsträger“ alle Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter staatlicher oder staatlich kontrollierter Luftfahrtunternehmen ein.

 

13.3.2             

Eine „eingeschränkte Partei“ ist eine Person, die (a) unter nationale, regionale oder multilaterale Handelsbeschränkungen fällt oder (b) direkt oder indirekt Eigentum einer solchen Person ist oder von ihr kontrolliert wird oder in ihrem Namen handelt, sodass die Handelsbeschränkungen Anwendung finden.

 

13.3.3             

Handelsbeschränkungen“ sind Gesetze, Regeln, Vorschriften oder Ähnliches, die ausdrücklich auf eine der Parteien anwendbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze des Vereinigten Königreichs, die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika und die Gesetze der Europäischen Union sowie ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen, internationale Boykotte oder Beschränkungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die (a) den Export oder Import von Waren, Dienstleistungen, Software oder Technologie in oder aus bzw. von oder an die darin genannten Personen und Länder verbieten oder einschränken oder (b) den Käufer oder Verkäufer bei einem Verstoß Strafmaßnahmen aussetzen würden.

 

 

14 Allgemeines

 

14.1         

Das Versäumnis einer der Parteien, eine oder mehrere der hierin aufgeführten Bedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf diese Bedingungen oder auf das Recht dar, zu einem späteren Zeitpunkt alle diese Bedingungen durchzusetzen.

 

14.2        

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so wird Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen, und die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft, so als ob diese Bedingungen unter Ausschluss der ungültigen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung vereinbart worden wären.

 

14.3         

Die Parteien beabsichtigen nicht, eine ständige Verpflichtung zum Kauf, Verkauf oder Austausch von Erdölprodukten zu schaffen. Dementsprechend verzichtet jede Partei ausdrücklich auf jegliche Rechte, die ihr aufgrund bestehender staatlicher Vorschriften zustehen, um auf dem fortgesetzten Kauf, Verkauf oder Austausch von Erdölprodukten zu bestehen.

 

 

15 Geltendes recht und gerichtsstand

 

15.1         

Diese Bedingungen und etwaige Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit ihnen oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sind entsprechend auszulegen.

 

15.2         

Sämtliche Streitigkeiten (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter endgültig entschieden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist London. Die im Schiedsverfahren anzuwendende Sprache ist Englisch. Diese Ziffer 15.2 findet keine Anwendung, wenn der Käufer nach den einschlägigen Bestimmungen des auf diesen Vertrag anwendbaren Rechts kein Unternehmer oder Kaufmann ist.

 

 

Anhang – Bedingungen für Großmengenlieferungen und Fass-/Tonnenlieferungen

 

1 Gefahr- und Eigentumsübergang

 

Das Risiko und das Eigentum an dem Kraftstoff gehen auf den Käufer über, wenn der Kraftstoff bei der Entladung den Schlauchanschluss des vom Käufer bereitgestellten Containers, Lagertanks oder der Füllleitung (je nachdem) passiert. Bei Fass-, Tonnen- oder sonstigen verpackten Lieferungen gehen Risiko und Eigentum an der Verpackung und den darin enthaltenen Produkten auf den Käufer über, wenn die Verpackung zum Zeitpunkt der Entladung aus dem vom Verkäufer für die Lieferung der Verpackung bereitgestellten Lieferfahrzeug entfernt wird.

 

2 Lieferung


2.1

Großmengenlieferung in stationäre und mobile Tanks


2.1.1

Der Käufer garantiert und sichert zu:

 

2.1.1.1 

dass der Empfängertank geeignet und sicher ist, die Lieferung ohne Gefahr für Sachwerte oder Personen aufzunehmen;


2.1.1.2

die Verantwortung für jeden Verlust, jede Leckage oder Verunreinigung des zu liefernden Produkts zu übernehmen, die in einem Tank oder in einer Pipeline oder in Ausrüstung des Käufers auftreten;


2.1.1.3

dass er sicherstellt, dass sich zum Lieferzeitpunkt genügend Leerraum im Tank befindet, um die bestellte Produktmenge sicher aufnehmen zu können, und dass alle Anschlüsse am Tank ordnungsgemäß gesichert sind;


2.1.1.4

dass er die Vorgaben seiner Lizenz zur Kraftstofflagerung und/oder die geltenden Lagerungsvorschriften strikt einhält;


2.1.1.5

dass er im Falle einer Lieferung in einen stationären Tank sicherstellt, dass vor Beginn der Lieferung ein kompetenter Vertreter des Käufers zum Zwecke der Lieferung vor Ort ist, der für die Lagereinrichtung verantwortlich ist und der:

 

2.1.1.5.1

aus den einzelnen Abteilen des Fahrzeugs, das die Lieferung vornimmt, Proben erhält, um sich anhand einer Sichtprüfung zu vergewissern, dass das darin befindliche Produkt mit der bestellten Produktqualität, der auf dem betreffenden Abteil angegebenen Produktqualität und den vom Verkäufer gelieferten Unterlagen übereinstimmt;


2.1.1.5.2

ein vom Verkäufer zur Verfügung gestelltes Formular oder eine Erlaubnis zur Entladung unterzeichnet und gegebenenfalls im Falle eines leicht entzündlichen Produkts eine unterzeichnete Kopie des Zertifikats aushändigt, und zwar zu jeder Zeit in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht;


2.1.1.6

bei Lieferung in einen mobilen Tank, der ins Ausland transportiert werden soll, sicherzustellen, dass ein kompetenter Vertreter des Käufers die Einhaltung von Absatz 2.1.1.3 beaufsichtigt und dass sich dieser Tank zum Zeitpunkt der Lieferung in einem sauberen Zustand befindet und dazu geeignet ist, das zu liefernde Produkt aufzunehmen, damit es darin transportiert werden kann.


2.1.2

Während der gesamten Dauer der Lieferung in den Tank muss ein kompetenter Vertreter des Käufers ständige Aufsicht darüber führen.

 

2.1.3

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Lieferung in einen Tank zu verweigern, wenn der Käufer Absatz 2.1.1 nicht beachtet oder wenn zum Lieferzeitpunkt am festen Schlauchanschluss des jeweiligen Tanks nicht ordnungsgemäß und deutlich sichtbar das korrekte Gütezeichen angebracht ist oder im Falle eines mobilen Tanks, der ins Ausland transportiert werden soll, der Tank nicht den jeweils erforderlichen Vorgaben des Verkäufers für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder diesen nicht zu entsprechen scheint. Im Falle einer solchen Lieferverweigerung, die dazu führt, dass der Verkäufer mit der Lieferung auf sein Betriebsgelände zurückkehren muss, ist der Verkäufer berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, den er unter den gegebenen Umständen für angemessen und berechtigt hält.

 

2.2

Fass-/Tonnenlieferung


Wenn das Produkt in Fässern, Tonnen oder anderen Verpackungseinheiten geliefert werden kann und die Lieferung in solchen Verpackungseinheiten erfolgt, erfolgt die Lieferung im Ermessen des Verkäufers an jeden Ort, der mit den für eine solche Lieferung geeigneten Verkehrsmitteln erreichbar ist.


2.3

Allgemeines

 

2.3.1

Der Käufer hält den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen und/oder Vertreter schadlos gegenüber und verteidigt diese gegen und stellt diese frei von allen Ansprüchen; Forderungen; Verfahren; Schäden sowie Haftungen aufgrund von Tod oder Verletzung von Personen, einschließlich der Vertragsparteien, ihrer Erfüllungsgehilfen und/oder Vertreter; Verlust oder Beschädigung von Eigentum sowie allen anderen Verlusten, Schäden, Forderungen, Kosten und Ausgaben, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt durch die Nichteinhaltung dieser Lieferbedingungen in dieser Ziffer 2 seitens des Käufers oder anderweitig aus oder im Zusammenhang mit der Produktlieferung entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen und/oder Vertreter.


2.3.2

Die Haftung des Verkäufers für Verluste, Schäden, Ansprüche oder sonstige Ausgaben, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus diesem Vertrag ergeben, ist auf Folgendes beschränkt:

 

2.3.2.1

die Erstattung der Kosten oder nach Wahl des Käufers der kostenlose Austausch von geliefertem Flugzeugtreibstoff, der nicht diesem Vertrag entspricht;

 

2.3.2.2

die angemessenen Kosten für Güter und Ausrüstungsgegenstände, die infolge einer Lieferung beschädigt wurden; und

 

2.3.2.3

die Kosten, die sich aus dem Tod oder der Verletzung von Personen ergeben, die dadurch verursacht wurden, dass der Verkäufer diesen Vertrag nicht sicher und sorgfältig in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Betriebsstandards erfüllt hat, vorbehaltlich der in diesem Vertrag festgelegten Ausschlüsse.

 

Jede Haftung für sonstige Verluste, Schäden, Ansprüche oder sonstige Kosten infolge eines Verstoßes oder einer Fahrlässigkeit oder einer Verletzung gesetzlicher Pflichten seitens des Verkäufers und/oder eines seiner verbundenen Unternehmen, Agenten oder Subunternehmer und ihrer jeweiligen Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter wird hiermit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz und auch nicht bei Sach- und Personenschäden oder Todesfällen oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


2.4

Die gelieferten Produktmengen werden anhand der vom Verkäufer am Lieferort vorgenommenen Messungen ermittelt und vom Käufer zum Zwecke der Abrechnung akzeptiert, wobei der Käufer jedoch bei der Abnahme der Messungen anwesend sein kann, um diese zu überprüfen, wenn er dies wünscht.

 

2.5

Im Falle von fehlenden Lieferungen, Minderlieferungen oder Schäden kann der Verkäufer die Umstände nur in folgenden Fällen untersuchen:

 

2.5.1

im Falle eines Schadens, wenn der Käufer den Transporteur und den Verkäufer sofort nach Erhalt der schadhaften Produkte schriftlich und unter Angabe der Rechnungsnummer über den Schaden informiert;


2.5.2

im Falle eines Nichterhalts oder einer Minderlieferung, wenn der Käufer den Verkäufer unter Angabe der Rechnungsnummer innerhalb von 21 Tagen nach dem Versanddatum schriftlich über den Nichterhalt oder die Minderlieferung informiert;

 

Andernfalls verliert der Käufer jegliche Ansprüche hieraus.

 

2.6

Der Käufer sichert zu, dass er entweder:


2.6.1

ein gesetzlich zugelassener Kraftstoffhändler ist; in diesem Fall wird er dem Verkäufer die entsprechenden Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er gesetzlich zugelassen ist (z. B. im Vereinigten Königreich das RDCO-Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der Käufer von HMRC als registrierter Händler für regulierte Kraftstoffe (Controlled Oils) für Flugzeugturbinen zugelassen ist, wie in den HMRC-Mitteilungen 179A (Dez. 2006) gefordert); oder


2.6.2

den an den Käufer gelieferten Treibstoff für seinen eigenen Gebrauch und Verbrauch als Endverbraucher von Flugzeugtreibstoff verwendet;

 

und wenn der Käufer keine Kopie der in Absatz 2.6.1 genannten Dokumentation vorlegt, ist der Verkäufer berechtigt, die Kraftstofflieferung an den Käufer zu verweigern oder das Recht des Käufers, eine bp-Karte zu benutzen, auszusetzen, bis der Verkäufer diese Dokumentation erhalten hat.

 

3 Gesundheit, Sicherheit und Umwelt

 

3.1

Der Käufer ist verpflichtet, alle relevanten Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Umweltgesetze, -verordnungen und -empfehlungen einzuhalten, die in jeder Jurisdiktion gelten, in die oder an die der Käufer das im Rahmen dieses Vertrags gelieferte Produkt liefert, befördert, verkauft oder in der er es verwendet, sowie alle vom Verkäufer oder seinen Bediensteten, Beauftragten oder Subunternehmern im Zusammenhang mit der Lieferung, Lagerung oder Verwendung des Produkts erteilten Anweisungen in Bezug auf Arbeitsschutz, Sicherheit und Umwelt.

 

3.2

Weder der Verkäufer noch seine Erfüllungsgehilfen oder Vertreter übernehmen die Verantwortung für Verluste oder Schäden, die sich aus den Gefahren ergeben, die dem im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Produkts seiner Art nach zu eigen sind.